Informationen vom Landeskirchenamt



14.01.2022

Neuer Orientierungsplan



30.11.2021

Hygienekonzept und neuer Orientierungsplan.



12.11.2021

Ergänzende Hinweise zur Corona Schutzverordnung durch das Landeskirchenamt.

 


06.11.2021

Aktualisierung Orientierungsplan für kirchliches Leben unter Corona-Pandemie-Bedingungen

Angesichts der veränderten Lage und weiterer Erkenntnisse ist der geltende Orientierungsplan vom Landeskirchenamt angepasst worden.

Dies betrifft zum Beispiel die Möglichkeit des Musizierens in Chören und Posaunenchören beim Gottesdienst und die Ergänzung einer Spalte für die Überlastungsstufe.

 



12.03.2021

Orientierungsplan für kirchliches Leben unter Corona-Pandemie-Bedingungen

Wie bereits angekündigt finden Sie die weiteren Regelungen für die kirchliche Praxis in dem „Orientierungsplan für kirchliches Leben unter Corona-Pandemie-Bedingungen“ im Anhang. Der Orientierungsplan soll Ihnen angesichts unterschiedlicher Inzidenzwerte in den Landkreisen eine Orientierung bieten. Die Bezugsgröße sind die durch das RKI festgelegten Inzidenzwerte. Die Verantwortung für die Entscheidungen liegt bei den Kirchgemeinden vor Ort. Diese sollten dabei neben den Inzidenz-Werten des Landkreises/der Stadt auch die lokalen Bedingungen berücksichtigen.

 


Einladung zum Corona-Gedenken „Zeit der Klage – Raum für Hoffnung“

Am 18. April 2021 ist von Seiten des Bundespräsidenten eine Gedenkveranstaltung für die Opfer der Corona-Pandemie geplant, zu dem es auch einen zentralen Ökumenischen Gottesdienst in Berlin geben wird. Wir möchten diese Initiative in Sachsen aufgreifen und den Menschen damit auch hier vor Ort die Möglichkeit geben, einen geistlichen Raum für Trauer und Klage, aber auch für neue Zuversicht und Hoffnung zu finden.

In ökumenischer Verbundenheit und möglicherweise auch zusammen mit anderen Religionsgemeinschaften wollen wir diesen Tag unter das Thema „Zeit der Klage – Raum für Hoffnung“ stellen. Auch über die Gottesdienste hinaus möchten wir anregen, die Kirchen an diesem Sonntag (oder zumindest einige Stunden am Nachmittag bzw. Abend) für Menschen geöffnet zu halten, die geistliche Stärkung suchen. Durch die Leitenden Geistlichen der ACK Sachsen wird das Gedenken an die Corona-Opfer zudem bereits am Karsamstag in gegenseitigen Besuchen von Karmette und Karvesper einen Raum erhalten. Ein gemeinsames Schreiben der Leitenden Geistlichen dazu finden Sie im Anhang.

 

Informationen zum Thema „Schnell- und Selbsttests“

In § 3a Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 werden die Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten, die am Arbeitsplatz präsent sind, ab dem 22. März 2021 ein Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten, soweit diese verfügbar sind. Hierzu recherchieren wir im Landeskirchenamt derzeit zur Umsetzung die Angebote von Selbsttests und werden Ihnen eine entsprechende Information bzw. Empfehlung rechtzeitig vor dem 22. März 2021 zusenden.

 

Zur in § 3a Absatz 2 formulierten Testpflicht für Beschäftigte mit direktem Kundenkontakt ab dem 15. März 2021 weisen wir auf die Begründung zum entsprechenden Paragrafen hin: „Kundenkontakt bedeutet der unmittelbare physische Kontakt beziehungsweise Kontakt mit tatsächlich persönlicher Begegnung bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes stehen.“

Kirchliche Mitarbeitende fallen nicht unter den Personenkreis, weshalb eine solche Testpflicht nicht besteht. Es können und sollten in anderer Weise Schutzmaßnahmen getroffen werden (in der Verwaltung Abstand zwischen den Arbeitsplätzen oder geeignete Abtrennungen etc.). Auch in Beratungen, Gesprächen, Gottesdiensten und Seelsorge sollte weiterhin auf ausreichenden Abstand und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes geachtet werden.



04.12.2020

Kirchenmusik

1. Für alle kirchenmusikalischen Aktivitäten gelten die Grundsätze der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 27. November 2020 :

  • Die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen sind auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren, auf den Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern ist zu achten (§ 1 Grundsätze).
  • Die Kontaktbeschränkung nach § 2 (fünf Personen  aus zwei Hausständen) gilt sinngemäß auch in kirchlichen Räumen, deshalb finden kirchenmusikalische Gruppen und Kreise nicht statt.
  • Gremienarbeit ist davon ausgenommen § 8 (4) d.
  • Einzelunterricht ist zurzeit entsprechend § 2. 12 (Schließung von Musikschulen mit Ausnahme des Einzelunterrichts) erlaubt.
  • Vor und in Kirchen und in Räumen von Religionsgemeinschaften ist eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen (mit Ausnahme der rituellen Aufnahme von Speisen und Getränken) (§ 3, d)
  • Konzertveranstaltungen in Kirchen sind nicht erlaubt.  Konzertveranstaltungsorte sind geschlossen (§ 4.10

2. Die Verordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens  zur Kirchgemeindeordnung vom 1. Dezember 2020 ist zu beachten.  Hygienekonzepte sind von den Kirchenvorständen zu erarbeiten. Sie berücksichtigen die konkreten örtlichen Verhältnisse der Kirchgemeinde. (§ 12a (1))

3. Musikalische  Gestaltung von Gottesdiensten nach § 12a (2) (fünftägige Überschreitung der 7-Tagesinzidenz von über 50 Neuinfektionen) ist nur mit Mund-Nasen-Bedeckung gestattet.
Ausnahmemöglichkeit: Ein Gesangs- oder ein Instrumentalsolist (m/w) bei Einhaltung von Mindestabständen. (Sänger 2 Meter, Bläser mindestens  3 Meter zu Begleitinstrumentalisten, zur Gemeinde 4 Meter Abstand)
Die Dauer des Gottesdienstes von 60 Minuten in Wort und Musik darf nicht überschritten werden.
Deshalb ist eine genaue Absprache der Dauer von Wort- und Musikanteilen notwendig, wobei die Zahl der Lieder bzw. Strophen gegenüber einer 7-Tages-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen zu reduzieren ist.

4. Musikalische  Gestaltung von Gottesdiensten nach § 12a (3) (fünftägige Überschreitung der 7-tagesinzidenz von über 200 Neuinfektionen) ist nur mit Mund-Nasen-Bedeckung gestattet.
Dabei gibt es keine Ausnahme. Solistische Musik eines Sängers oder eines Bläsers ist nicht erlaubt.
Die Dauer des Gottesdienstes darf 45 Minuten nicht überschritten werden.
Es gibt nur ein Gemeindelied am Ende des Gottesdienstes.

 


03.11.2020

Die FAQs finden Sie hier: https://engagiert.evlks.de/mitteilungen/zum-umgang-mit-der-coronavirus-pandemie/

 



02.11.2020


Information aus dem Landeskirchenamt

Maßnahmen in Gottesdiensten und Veranstaltungen

Die durch die Staatsregierung erlassene Corona-Schutzverordnung vom 30. Oktober 2020 gilt ab dem 2. November 2020 im gesamten Bereich des Freistaates Sachsen. Sie setzt alle bis zum 2. November 2020 vorhandenen Allgemeinverfügungen der Landkreise oder kreisfreien Städte außer Kraft.

 Dies bedeutet für unsere Landeskirche jetzt Folgendes:

 

  • Folgende Maßnahmen sind in allen Gottesdiensten und Veranstaltungen umzusetzen:

o   Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 Metern in allen Gottesdiensten und Veranstaltungen

o   durchgängiges Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (ausgenommen hiervon sind nur die liturgisch Handelnden bzw. Sprechenden, gemeint sind damit Einzelpersonen; auf die Mindestabstände zu anderen Menschen ist dabei zu achten)

o   personenbezogene Kontaktdatenerfassung und deren (vor dem Zugriff Dritter geschützte) Aufbewahrung für einen Monat (sofern Sie nicht die Teilnehmendenkarte der EVLKS nutzen, achten Sie bitte darauf, dass die Kontaktnachverfolgung folgende Angaben beinhalten muss: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Postleitzahl).

o   Vorliegen und Umsetzung eines schriftlichen Hygienekonzeptes mit darin ermittelten maximalen Belegungszahlen unter Einhaltung der 1,5 m Abstand und Benennung eines Ansprechpartners für die Einhaltung des Hygienekonzeptes für jeden Gottesdienst und jede Veranstaltung 

o   allgemeine Hygiene-Maßnahmen und regelmäßiges Lüften von Räumen

 

  • Gottesdienste (z.B. auch Jugend-, Familien-, Kindergottesdienste) dürfen und sollen unter der Beachtung der oben genannten Regeln stattfinden.

 

  • Das Abendmahl sub una (nur Hostie) kann dort gefeiert werden, wo es seelsorglich erforderlich ist.

 

  • Kirchliche und weltliche Trauerfeiern finden unter Beachtung der oben genannten Regeln statt. Bei kirchlichen Trauerfeiern – sowohl auf kirchlichen als auch auf weltlichen Friedhöfen – ist die Kirche Veranstalter und hat für die Umsetzung des Hygienekonzeptes zu sorgen. Bei weltlichen Trauerfeiern auf kirchlichen Friedhöfen hat der jeweilige Veranstalter (Angehörige, Bestatter) für die Umsetzung des kirchlichen Hygienekonzeptes zu sorgen.

 

  • Kirchen sollen – wo möglich – regelmäßig für Besucher/-innen geöffnet sein.

 

  • Bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit ist zu unterscheiden: Angebote wie Christenlehre und Konfirmandenunterricht dienen der religiösen Bildung und zählen aus diesem Grund nicht unter Freizeitveranstaltungen. Sie sollen unter Beachtung der oben genannten Regeln stattfinden. Bei anderen Angeboten muss im Einzelfall geprüft werden, ob diese stattfinden können. Hierzu wird das Landesjugendpfarramt aktuell informieren.

 

  • Sitzungen kirchlicher Gremien (z.B. Kirchenvorstand, Kirchenbezirksvorstand, Dienstbesprechungen etc.) sind Leitungstätigkeit bzw. Arbeitssitzungen und sollen daher stattfinden. Sollte es allen Beteiligten möglich sein, können Beratungen darüber hinaus auch per Videokonferenz erfolgen.

 

  • Sonstige Zusammenkünfte in kirchlichen Räumen, die der Religionsausübung dienen (z.B. Gruppen und Kreise) können grundsätzlich unter Beachtung der Hinweise vom 27. Oktober 2020 stattfinden. Sie sind hinsichtlich Notwendigkeit und Verantwortbarkeit durch die kirchlichen Verantwortlichen vor Ort  daraufhin zu prüfen, ob sie ggf. in anderen Formaten und Formen (Treffen von einzelnen Mitgliedern, digital, etc.) organisiert werden können und wie Mitglieder ggf. auf andere Weise dazu beitragen können, dass Kirche in den nächsten Wochen für Menschen da ist.

 

 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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